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Bestimmung für ausl?ndische Medien w?hrend der Beijinger Olympiade

Ende vergangener Woche wurden in einem von Ministerpr?sident Wen Jiabao unterzeichnetem Dekret die Bestimmungen zur Berichterstattung von ausl?ndischen Journalisten w?hrend der Olympiade in Beijing im Jahr 2008 und in der Vorbereitungszeit erlassen. Im Folgenden der vollst?ndige Text der Bestimmung:

Bestimmung über die Berichterstattung von ausl?ndischen Journalisten in China w?hrend der Beijinger Olympischen Spiele und in ihrer Vorbereitungszeit.

Paragraph 1

Diese Bestimmungen wurden verfasst, um die Berichterstattung ausl?ndischer Journalisten in China in übereinstimmung mit den Gesetzen der Volksrepublik China zu vereinfachen und um den olympischen Geist w?hrend der Beijinger Olympischen Spiele und in der Vorbereitungszeit zu f?rdern und zu unterstützen.

Paragraph 2

Diese Bestimmungen gelten für alle journalistischen Aktivit?ten ausl?ndischer Journalisten, die w?hrend der Beijinger Olympischen Spiele und in der Vorbereitungszeit in China über die Olympischen Spiele und damit zusammenh?ngende Themen berichten. Der in den Bestimmungen genannte Begriff "Beijinger olympische Spiele" bezieht sich auf die 29. Olympischen Spiele und die 13. Paralympischen Spiele.

Paragraph 3

Ausl?ndische Journalisten, die beabsichtigen zur Berichterstattung nach China einzureisen, müssen bei chinesischen Botschaften, Konsulaten und anderen vom chinesischen Au?enministerium autorisierten Institutionen ein Visum beantragen. Ausl?ndische Journalisten, die über gültige olympische und paralympische Identit?tsnachweise und Akkreditierungskarten verfügen, genie?en bei Vorlage der olympischen Identit?tsnachweise und Akkreditierungskarten zusammen mit gültigen Reisep?ssen oder anderen Reiseunterlagen Visumfreiheit und das Recht der mehrmaligen Ein- und Ausreise auf das Territorium der Volksrepublik China.

Paragraph 4

Ausl?ndische Journalisten k?nnen für den eigenen Gebrauch eine angemessene Menge an Ausrüstungsgegenst?nden für die Berichterstattung zollfrei nach China einführen. Die vorgenannten Ausrüstungsgegenst?nde sollten am Ende der journalistischen Aktivit?ten wieder aus dem chinesischen Territorium ausgeführt werden.

Um Ausrüstungsgegenst?nden zur Berichterstattung die für den Eigenbedarf ben?tigt werden, zollfrei nach China einführen zu k?nnen, müssen ausl?ndische Journalisten bei den chinesischen Botschaften oder Konsulaten ein Best?tigungsformular für Ausrüstungsgegenst?nde (Equipment Confirmation Letter) beantragen und dieses Formular gemeinsam mit einem J-2 Visum bei der Zollkontrolle vorlegen. Ausl?ndische Journalisten im Besitz von olympischen und paralympischen Identit?tsnachweisen und Akkreditierungskarten k?nnen bei der Zollkontrolle auch ein vom Organisationskomitee der 29. Olympischen Spiele ausgestelltes Best?tigungsformular für Ausrüstungsgegenst?nde vorlegen.

Paragraph 5

Ausl?ndische Journalisten k?nnen auf Grund journalistischer Notwendigkeit, vorübergehend Ausrüstungen für die Funkübertragung nach China einführen und einsetzen, nachdem sie die erforderlichen Antrags- und Genehmigungsverfahren durchgeführt haben.

Paragraph 6

Zur Durchführung von Interviews mit Organisationen oder Einzelpersonen in China, müssen ausl?ndische Journalisten lediglich deren vorherige Zustimmung einholen.

Paragraph 7

Ausl?ndische Journalisten k?nnen über Organisationen die ausl?ndischen Staatsangeh?rigen Dienstleistungen anbieten, chinesische Staatsangeh?rige zur Unterstützung ihrer journalistischen Aktivit?ten einstellen.

Paragraph 8

Die Medienrichtlinien für ausl?ndische Journalisten bei den Beijinger Olympischen Spielen sollen in übereinstimmung mit diesen Bestimmungen vom Organisationskomitee der 29. Olympischen Spiele formuliert werden.

Paragraph 9

Die vorliegenden Bestimmungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft und verlieren am 17. Oktober 2008 ihre Gültigkeit.

(China.org.cn, Xinhua, 4. Dezember 2006)



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