a) Die Mindestzahl der Abgeordneten in den Volkskongressen der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte betr?gt 350. In den Provinzen und autonomen Gebieten kann pro 150. 000 Menschen ein Abgeordneter gew?hlt werden. In einer regierungsmittelbaren Stadt kann pro 25 000 Menschen ein Abgeordneter gew?hlt werden. Die Anzahl der Abgeordneten einer Provinz mit einer Bev?lkerung von über 100 Mio. Menschen darf nicht mehr als 1000 betragen.
b) Die Mindestzahl der Abgeordneten in den Volkskongressen der in Bezirke unterteilten St?dte und der autonomen Bezirke betr?gt 240. Dabei kann pro 25 000 Menschen ein Abgeordneter gew?hlt werden. Die Anzahl der Abgeordneten der in Bezirke unterteilten St?dte bzw. der autonomen Bezirke mit einer Bev?lkerung von über 10 Mio. Menschen darf nicht mehr als 650 betragen.
c) Die Mindestzahl der Abgeordneten in den Volkskongressen der Kreise, autonomen Kreise, St?dte ohne Bezirke und der verschiedenen Stadtbezirke anderer Gro?st?dte betr?gt 120. Dabei kann pro 5000 Menschen ein Abgeordneter gew?hlt werden. In Gebieten mit einer Bev?lkerung von über 1,65 Mio. Menschen betr?gt die Anzahl der Abgeordneten h?chstens 450; in den Gebieten mit einer Bev?lkerung von weniger als 50 000 betr?gt die Anzahl der Abgeordneten h?chstens 120.
d) Die Mindestzahl der Abgeordneten in den Volkskongressen der Gemeinden, Nationalit?ten-Gemeinden und Ortschaften betr?gt 40. Dabei kann pro 1500 Menschen ein Abgeordneter gew?hlt werden. In den Gemeinden bzw. Nationalit?ten-Gemeinden mit einer Bev?lkerung von über 90 000 Menschen betr?gt die Anzahl der Abgeordneten h?chsten 100. In Gemeinden mit einer Bev?lkerung von über 130. 000 Menschen betr?gt die Anzahl der Abgeordneten h?chsten 130. Die Gemeinden, Nationalit?tengemeinden und Ortschaften mit einer Bev?lkerung von weniger als 2000 Menschen haben h?chstens 40 Abgeordnete.
(CIIC/18. Februar 2003)
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